Satzung

§ 1

  1. Der Verein führt den NamenArbeitskreis für intergenerationelle Folgen des Holocaust, – ehemals PAKH. Dieser Name soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins wie vor mit dem Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

  1. Zweck des Vereins ist es, durch öffentliche Aufklärung dem kollektiven und individuellen Vergessen der Verfolgung im Nationalsozialismus entgegenzuwirken. Der Verein versteht sich – auf psychoanalytischer Basis – als Initiative gegen das Wiederaufleben von Fremdenfeindlichkeit, Ausländerhass und Antisemitismus.
    Er entwickelt und stellt zur Umsetzung dieser Ziele zur Verfügung:
    Politische (z.B. Öffentlichkeitsarbeit), aufklärende (z.B. Forschung) und professionell sachkundige (z.B. Beratung) Mittel, Methoden und Möglichkeiten. Der Verein fördert den persönlichen, offenen Dialog zwischen gesellschaftlichen Institutionen und zwischen Menschen. Dabei geht der Verein von dem wissenschaftlich untermauerten Tatbestand aus, dass die Kinder von Holocaust-Opfern und Holocaust-Tätern in zweiter und dritter Generation die tabuisierten, abgewehrten Geheimnisse der ersten Generation wahrnehmen und, falls das Schweigen nicht gebrochen wird, u.a. sich mit den damit verbundenen unbewältigten Konfliktfolgen unbewusst identifizieren.
    Ziel des Vereins ist es, Betroffenen auch der zweiten und dritten Generation eine Möglichkeit anzubieten, dieses Schweigen zu durchbrechen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Nothilfeorganisation „Ärzte ohne Grenzen e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses vom Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Bei der Erhöhung von Jahresbeiträgen und der Festsetzung von Umlagen hat jedes Mitglied die Möglichkeit, dieser Erhöhung /Festsetzung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand  zu widersprechen und die Mitgliedschaft zum Jahresende zu kündigen. In diesem Fall ist das Mitglied von der Zahlung des Erhöhungsbetrages oder der festgesetzten Umlage befreit.
  4. Ehren-Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verein die im Vorstand beschlossene Geschäftsordnung zu beachten.

§ 7

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vereins vertreten. Die Vertretungsbefugnis nach außen ist unbeschränkt.
    Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis auf solche Geschäfte beschränkt, die nicht mehr als 1/10 des Jahreshaushalts des Vereins ausmachen.

§ 9

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats.
    c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 10

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden, eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    Zur Ausübung eines Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erstellen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstands.
    b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beantragt. Die Vorschriften des § 13.1 und 13.3 gelten entsprechend. Die Einberufungsfrist beträgt dann nur 1 Woche.

§ 15

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
    Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich.
    Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder und nach Einwilligung des Finanzamts beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15, Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die in § 2, Nr. 5 angegebene Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.